Verordnung (EU) 2023/2854 · Artikel 3 ·Gilt seit 12. September 2025

Was Sie dem Nutzer vor dem Vertrag sagen müssen

Artikel 3 Absatz 2 der Datenverordnung nennt vier Dinge, die ein Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber dem Nutzer vor einem Vertrag über ein vernetztes Produkt geben muss, und Artikel 3 Absatz 3 nennt neun für einen verbundenen Dienst. Beide sagen, die Informationen seien klar und verständlich bereitzustellen, und beide beginnen mit „mindestens“ — die Liste ist also eine Untergrenze, keine Obergrenze. Dieses kostenlose Werkzeug stellt diese dreizehn Angaben in jeder der 22 Sprachen zusammen, im Wortlaut der Verordnung selbst. Es entscheidet nicht, was Ihr Produkt erzeugt oder wer die Daten hält.

Welche Pflicht

Wer die Informationen gibt

Was Artikel 3 verlangt

Beide Absätze sagen „mindestens“ die folgenden Informationen. Alles hier ist verpflichtend; nichts hier ist abschließend. Erzeugt Ihr Produkt oder Dienst etwas, das ein Nutzer wissen müsste und das nicht auf dieser Liste steht, entschuldigt Artikel 3 das Weglassen nicht.

die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann;

die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren;

die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer;

die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.

die Art, der geschätzte Umfang und die Häufigkeit der Erhebung der Produktdaten, die der potenzielle Dateninhaber voraussichtlich erhalten wird, und gegebenenfalls die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;

die Art und der geschätzte Umfang der zu generierenden verbundenen Dienstdaten sowie die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;

die Angabe, ob der potenzielle Dateninhaber erwartet, ohne Weiteres verfügbare Daten selbst zu verwenden, und die Zwecke, zu denen diese Daten verwendet werden sollen, und ob er beabsichtigt, einem oder mehreren Dritten zu gestatten, die Daten zu mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken zu verwenden;

die Identität des potenziellen Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls anderer Datenverarbeitungsparteien;

die Kommunikationsmittel, über die der potenzielle Dateninhaber schnell kontaktiert und effizient mit ihm kommuniziert werden kann;

die Angabe, wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann;

das Recht des Nutzers, bei der in Artikel 37 genannten zuständigen Behörde Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieses Kapitels einzulegen;

die Angabe, ob ein potenzieller Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind, die über das vernetzte Produkt zugänglich sind oder die bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes generiert werden, und, wenn der potenzielle Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die Identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses;

die Dauer des Vertrags zwischen dem Nutzer und dem potenziellen Dateninhaber sowie die Ausgestaltung für die vorzeitige Beendigung eines solchen Vertrags.

Die Informationen

Artikel 3 schreibt vor, WAS gesagt werden muss, nicht wie. Es gibt kein Muster, keinen Anhang und kein vorgeschriebenes Layout — anders als bei einer Konformitätserklärung, die eines hat. Was der Artikel festlegt, ist der Inhalt: diese Angaben, klar und verständlich, vor Vertragsschluss. Wo sie erscheinen, ist Ihre Sache — eine Produktseite, ein Datenblatt, ein Anhang zu Ihren Bedingungen, ein Schritt im Bestellvorgang. Dieses Werkzeug liefert den Inhalt. Die Form gehört dem Verkäufer.

Dies sind vorvertragliche Informationen und keine Vertragsklausel. Artikel 3 regelt, was dem Nutzer vor Vertragsschluss mitzuteilen ist; er verfasst den Vertrag nicht, und dieser Text wird nicht dadurch vertraglich, dass Sie ihn in Ihre Bedingungen übernehmen. Die beschriebenen Rechte — Zugang, Abruf, Löschung, Weitergabe an Dritte, Beschwerde — bestehen nach der Verordnung, gleich ob Ihr Vertrag sie wiederholt. Dieses Werkzeug erzeugt die von Artikel 3 verlangten Informationen. Es erzeugt keine Vereinbarung und ist keine Rechtsberatung dazu.