Verordnung (EU) 2023/988 · Artikel 19 · In Kraft seit 13. Dezember 2024

GPSR-Listing-Generator

Seit dem 13. Dezember 2024 verlangt die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, dass jedes im Fernabsatz an EU-Verbraucher verkaufte Produkt vor dem Kauf bestimmte Sicherheits- und Rückverfolgbarkeitsangaben zeigt. Dieser kostenlose Generator stellt diesen Informationsblock nach Artikel 19 aus Ihren Produktdaten zusammen und formatiert ihn so, dass Sie ihn direkt bei Amazon, Etsy, eBay, Shopify oder in jedem anderen Angebot einfügen können. Marktplätze können Angebote entfernen, denen er fehlt. Dieses Werkzeug stellt den Block zusammen; ihn in Ihr Angebot einzufügen ist der Schritt, der die Sache erledigt.

10 KOSTENLOSE DOKUMENTE · LÄUFT IN IHREM BROWSER · NICHTS WIRD HOCHGELADEN

Produkt

Hersteller

Verantwortliche Person in der EU

Sicherheitsinformationen

Läuft vollständig in Ihrem Browser — nichts, was Sie eingeben, wird während der Erstellung hochgeladen oder auf einem Server gespeichert.

Dieses Werkzeug erzeugt die textlichen Angaben nach Artikel 19. Artikel 19 verlangt außerdem ein Bild des Produkts: Auf einem Marktplatz ist das Ihr Angebotsfoto, das die Plattform neben diesem Block anzeigt. Das Werkzeug benennt keine verantwortliche Person in der EU, erstellt keine Risikobewertung und baut keine technischen Unterlagen auf — das sind gesonderte GPSR-Pflichten. Nur zur Information, keine Rechtsberatung.
LIVE PREVIEW · ARTICLE 19 INFORMATION BLOCK
WEITERE WERKZEUGE

Ihre Angaben werden übernommen — kein erneutes Eintippen

Jetzt in Kraft

EU-Widerrufsfunktion

Zweistufiges Widerrufsformular nach Artikel 11a, E-Mail und Hinweistext.

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Gilt ab 2. Aug. 2026

KI-Verordnung: Transparenzhinweise

Hinweise nach Artikel 50 für Chatbots, Deepfakes und KI-Texte.

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Gilt ab 12. Aug. 2026

PPWR-Konformitätserklärung

Verpackungs-Konformitätserklärung nach Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40.

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Für CE-Produkte erforderlich

EU-Konformitätserklärung

Die CE-Konformitätserklärung nach Anhang III des Beschlusses 768/2008/EG.

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IM DETAIL

Artikel 19, ausführlich beantwortet

Was genau muss das Angebot zeigen?

Vier Dinge, klar sichtbar vor dem Kauf: die Identität des Herstellers mit Post- und elektronischer Adresse; sofern der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, eine verantwortliche Person in der EU mit Kontaktdaten; Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich eines Bildes; sowie Warn- und Sicherheitshinweise in der Sprache des Verkaufslandes. Ein in den AGB versteckter Link genügt nicht.

Brauche ich eine verantwortliche Person in der EU?

Ist der Hersteller in der EU niedergelassen, übernimmt er diese Rolle selbst. Verkaufen Sie in die EU und sitzt der Hersteller außerhalb, darf das Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur — ein Einführer oder ein benannter Bevollmächtigter — dafür verantwortlich ist. Dieser Generator schreibt den Angebotstext; die Benennung dieser Person ist eine gesonderte rechtliche Vereinbarung, die üblicherweise über einen Anbieter für 120–200 € pro Jahr erfolgt.

Was passiert, wenn ein Angebot nicht konform ist?

Die großen Marktplätze haben die Anforderung in ihre Angebotsprüfungen integriert und können Angebote entfernen, denen sie fehlt; Marktüberwachungs- und Zollbehörden können Produkte anhalten, für die keine verantwortliche Person in der EU benannt ist. Praktisch droht dem Verkäufer zuerst die Entfernung des Angebots und danach Probleme an der Grenze.